Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Online-Shop der Nittel Halle GmbH
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für alle (auch künftigen) Verträge, die der Besteller mit Nittel Halle GmbH (nachfolgend „Nittel“) über den Online-Shop von Nittel abschließt. Sie gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Nittel nicht an, es sei denn, Nittel hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn Nittel in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag bestätigt und / oder den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Nittel maßgebend.
1.4 Dem Schriftformerfordernis i.S.d. der vorstehenden Ziffer 1.3 sowie der nachfolgenden Bestimmungen genügt die Textform des §126 b BGB. Dergestalt bedürfen insbesondere rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber Nittel abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.5 Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Produktpräsentation von Nittel im Online-Shop richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Produktpräsentation stellt kein verbindliches Verkaufsangebot dar, sondern erfolgt stets freibleibend.
2.2 Das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages geht vom Besteller aus, indem dieser nach Registrierung, ein entsprechendes Bestellformular auf der Bestellseite des Online-Shops ausfüllt und den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ anklickt.
2.3 Nittel ist berechtigt, ein Vertragsangebot des Bestellers innerhalb von einer (1) Woche nach seinem Zugang bei Nittel anzunehmen.
2.4 Nittel schickt dem Besteller nach dessen Aufgabe der Bestellung im Online-Shop eine Nachricht, die den Eingang der Bestellung bei Nittel bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebotes des Bestellers dar, sondern soll diesen nur darüber informieren, dass seine Bestellung bei Nittel eingegangen ist.
2.5 Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn Nittel entweder
(i) die bestellte Lieferung an den Besteller versendet und dem Besteller den Versand mit einer E-Mail (Versandbestätigung) bestätigt oder
(ii) eine schriftliche Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigung) an den Besteller versendet.
2.6 Wenn die Lieferung an den Besteller in mehr als einem Paket versendet wird, kann Nittel für jedes Paket eine eigene Versandbestätigung oder eine gesonderte Auftragsbestätigung versenden. In diesem Fall kommt bezüglich jeder Versandbestätigung/ Auftragsbestätigung ein separater Kaufvertrag zwischen dem Besteller und Nittel über die in der jeweiligen Versandbestätigung/Auftragsbestätigung aufgeführten Vertragsprodukte zustande.
2.7 Der Besteller stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden im PDF-Format per E-Mail zur Verfügung gestellt.
3. Geschuldeter Leistungsumfang
3.1 Für Umfang und Gegenstand der Lieferung ist alleine maßgebend die Auftragsbestätigung von Nittel oder, bei Versendung der Lieferung ohne vorangehende Auftragsbestätigung, die tatsächlich gelieferte Ware nebst Lieferschein. Enthält eine von Nittel übermittelte Auftragsbestätigung erkennbare Änderungen gegenüber der Bestellung des Bestellers, so gilt dessen Einverständnis als gegeben, wenn der Besteller im Falle einer von Nittel übermittelten Auftragsbestätigung, dieser Auftragsbestätigung nicht binnen zehn (10) Arbeitstagen schriftlich widerspricht. In jedem Falle gilt das Einverständnis jedoch spätestens dann als gegeben, wenn der Besteller die Lieferung entgegennimmt, ohne im Rahmen seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß Ziffer 8.2 schriftlich zu widersprechen.
3.2 Angaben oder Abbildungen im Online-Shop sowie in anderem Werbematerial, sind nur annähernd (z.B. Gewicht, Maß oder technische Daten), soweit nicht eine wesentliche funktionale Eigenschaft betroffen ist und / oder die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Vorbezeichnete Angaben dienen der Leistungsbeschreibung und sind keine Beschaffenheitsgarantie.
3.3 Handelsübliche Abweichungen bei der Produkt- und Folienfärbung sowie beim Rohmaterial sind zulässig. Dies gilt auch bei hiermit verbundenen Abweichungen von Mustern und Darstellungen. Gleiches gilt für durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Abdruck und Auflagedruck und geringe Schwankungen des Druckstandes. Vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarung zwischen Besteller und Nittel gilt folgendes: Hinsichtlich der Angaben im Online-Shop zur Folienstärke sind Toleranzen von +/- 10 % zulässig, wobei zur Ermittlung der Folienstärke das Durchschnittsgewicht eines Messstreifens der Folie herangezogen wird. Größenabweichungen von +/- 5 % im Format sind ebenfalls zulässig. Soweit bedruckte Beutel Bestandteil des Vertragsproduktes sind, ist eine Ausschussquote von ca. 3 % handelsüblich und berechtigt den Besteller nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Soweit der Besteller wegen des konkreten Einsatzzwecks der Vertragsprodukte, entsprechende Toleranzen und Abweichungen eingrenzen möchte, scheidet ein Bezug der Ware über den Online-Shop aus. Der Besteller wird sich in diesem Fall mit Nittel in Verbindung setzen und – außerhalb des Online-Shops - gemeinsam mit Nittel eine diesbezügliche individuelle Vereinbarung zum Bezug der Ware treffen.
3.4 Unter Berücksichtigung der Interessenlage und im Rahmen des Zumutbaren behält sich Nittel im Einzelfall Mehr– und Minderlieferungen vor. Zudem sind geringfügige, toleranzbedingte Mengenabweichungen (bis zu 10%) für Produkte zulässig, welche in Großauflagen oder üblicherweise mittels gewichtsbasierter Wiegeprozesse bemessen werden.
3.5 Eine Haftung von Nittel für einen bestimmten Einsatz-/ Verwendungszweck oder eine bestimmte Eignung wird seitens Nittel nicht übernommen, es sei denn dies würde ausdrücklich und schriftlich - unter Ausschluss der Textform – vereinbart. Soweit der Besteller eine Haftungsübernahme wünscht, scheidet ein Bezug der Ware über den Online-Shop aus. Der Besteller wird sich in diesem Fall mit Nittel in Verbindung setzen und – außerhalb des Online-Shops - gemeinsam mit Nittel eine diesbezügliche individuelle Vereinbarung zu treffen suchen.
3.6 Bei von Nittel nicht selbst hergestellten Produkten, übernimmt Nittel als Händler für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) keine Verantwortung. Für Mängelansprüche, die sich auf Aussagen der vorgenannten Personen begründen, ist die Haftung von Nittel ausgeschlossen.
3.7 Falls nicht anders vereinbart, ist eine Einweisung oder Beratung durch Nittel nicht geschuldet. Soweit Nittel technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung. Bei Vorliegen eines Beratungsvertrages gelten die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 10.
4. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
4.1 Die Lieferverpflichtung von Nittel besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch Nittel verschuldet.
4.2 Es gelten die im Online-Shop hinterlegten Lieferzeiten. Bei gleichzeitiger Bestellung von Vertragsprodukten mit unterschiedlichen Lieferzeiten, ist die längste angegebene Lieferzeit maßgeblich. Die betreffenden Angaben beziehen sich auf den Zeitraum ab Abschluss des Kaufvertrages und - außer beim Kauf auf Rechnung – der vollständigen Kaufpreiszahlung bis zur Übergabe des Vertragsproduktes an die Transportperson am Erfüllungsort (vgl. Ziffer 6.1) und verstehen sich freibleibend Vorrat.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferfrist angemessen. Der höheren Gewalt stehen gleich alle Umstände, die Nittel nicht zu vertreten hat und durch die Nittel die Lieferung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßiger Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, von Nittel nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Derartige Umstände sind auch dann nicht von Nittel zu vertreten, wenn Nittel bereits im Verzug ist. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.
4.4 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung durch Nittel setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.5 Nittel ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
4.6 Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Nittel berechtigt, den Nittel entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann Nittel für jeden angefangenen weiteren Monat, Lagergeld in Höhe von 0,5% des Warenwertes (vereinbarter Brutto-Kaufpreis), höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt sowohl Nittel als auch dem Besteller unbenommen.
5. Preise, Versand und Verpackung, Zahlungsbedingungen
5.1 Die von Nittel im Online-Shop jeweils angegebenen Preise verstehen sich inklusive Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Rücknahme von Verpackungen werden gesondert berechnet. Des Weiteren trägt der Besteller die im Online-Shop ausgewiesenen Lieferkosten sowie etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben. Bei vom Besteller gewünschten Sonderabwicklungen (z.B. Expressaufträgen) können zusätzliche Versandkosten oder/und Expresszuschläge anfallen.
5.2 Nittel ist berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, selbst zu bestimmen.
5.3 Sofern Nittel – ohne dass der Besteller einen diesbezüglichen gesetzlichen Anspruch hat – versandfertig verpackte Lieferung wieder zurücknimmt, erfolgt dies aus Kulanz. Nittel ist in diesem Fall berechtigt, die Zurücknahme von der Erstattung des Nittel hieraus entstehenden Aufwandes abhängig zu machen.
5.4 Alle Zahlungen des Bestellers sind, soweit nicht abweichend vereinbart, nach Zugang der Rechnung beim Besteller jeweils sofort und ohne Abzug fällig. Dem Besteller stehen dabei die dem Besteller im Online-Shop jeweils angebotenen Zahlungsoptionen zur Verfügung. Nittel behält sich das Recht vor, bei eingegangenen Bestellungen über EUR 1.000,- eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Im Fall einer negativen Bonitätsprüfung kann Nittel eine alternative Zahlungsmöglichkeit vorgeben oder die Annahme der Bestellung verweigern.
5.5 Soweit Nittel dem Besteller Kauf auf Rechnung anbietet, ist Nittel berechtigt, eine Höchstgrenze, bis zu welcher der Kauf auf Rechnung möglich ist, festzusetzen. Auch kann Nittel den Kauf auf Rechnung von einer positiven Bonitätsprüfung abhängig machen. Nittel behält sich in diesem Fall vor, im Fall einer negativen Bonitätsprüfung den Kauf auf Rechnung als Bezahlart zu verweigern und den Besteller auf eine der anderen möglichen Zahlungsarten zu verweisen. Bei einem Warenwert ab EUR 5.000,- ist Nittel bei Kauf auf Rechnung berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist sofort fällig und innerhalb von 3 Bankarbeitstagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
5.6 Der Besteller gerät in Zahlungsverzug mit Empfang der ersten Mahnung oder, ohne Mahnung, 20 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gemäß § 286 Abs.3 BGB. Im Falle des Verzuges stehen Nittel – vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Verzugsschadens – Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu.
5.7 Hat Nittel aus vorangegangenen Verträgen mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann Nittel weitere Lieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt hat.
5.8 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte können seitens des Bestellers nur geltend gemacht werden, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Transportversicherung
6.1. Die Versendung der Vertragsprodukte erfolgt ab dem Werk von Nittel in Halle, wo auch der Erfüllungsort ist. Die Versendung erfolgt auf Verlangen und Kosten des Bestellers an den von diesem benannten Bestimmungsort innerhalb des Gebiets der Europäischen Union. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Nittel ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportweg, Versand und Verpackung) selbst zu bestimmen.
6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsproduktes sowie die Verzögerungsgefahr gehen mit Auslieferung des Vertragsproduktes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Nittel noch andere Leistungen (z.B. Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem das Vertragsprodukt versandbereit ist und Nittel dies dem Besteller angezeigt hat.
6.3. Die Sendung wird von Nittel nicht gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
7. Eigentumsvorbehaltssicherung
7.1. Nittel behält sich das Eigentum an den Vertragsprodukten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Nittel berechtigt, das Vertragsprodukt zurückzunehmen, wobei in der Zurücknahme des Vertragsproduktes durch Nittel ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Nittel ist nach Rücknahme des Vertragsproduktes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2. Der Besteller ist verpflichtet, das Vertragsprodukt pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, dieses auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Nittel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Nittel Klage gemäß § 771 der Deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Nittel die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Nittel entstandenen Ausfall.
7.4. Der Besteller ist berechtigt, das Vertragsprodukt im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Nittel jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von Nittel ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Vertragsprodukt ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Nittel, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Nittel verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Nittel verlangen, dass der Besteller Nittel die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsproduktes durch den Besteller wird stets für Nittel vorgenommen. Wird ein Vertragsprodukt mit anderen, Nittel nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Nittel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsproduktes (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für das unter Vorbehalt gelieferte Vertragsprodukt.
7.6. Wird ein Vertragsprodukt mit anderen, Nittel nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Nittel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsproduktes (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Nittel anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Nittel.
7.7. Nittel verpflichtet sich, die Nittel zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen von Nittel um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Nittel.
8. Gewährleistung, Sachmängel
8.1. Die Verjährungsfrist für kaufvertragliche und sonstige vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel des Vertragsproduktes beruhen, beträgt ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Diese Frist gilt nicht für gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Produkthaftung, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Nittel oder deren Erfüllungsgehilfen sowie für Ansprüche im Lieferantenregress (§§ 478 ff, 445 ff BGB), welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
8.2. Die gelieferten Vertragsprodukte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn Nittel nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Vertragsprodukte als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge Nittel nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Nittel ist ein beanstandetes Vertragsprodukt frachtfrei an Nittel zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Nittel die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil das Vertragsprodukt sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8.3. Ist das Vertragsprodukt mangelhaft, kann Nittel zunächst wählen, ob Nittel Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Nittel, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Nacherfüllungsort ist der Erfüllungsort; Nittel steht es frei, Nacherfüllung auch am aktuellen Belegenheitsort zu leisten, sofern keine berechtigten Interessen des Bestellers dagegenstehen. Der Besteller hat Nittel die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Vertragsprodukt zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an Nittel nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Nittel, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann Nittel die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei unerheblichen Mängeln besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.4. Beruht ein Mangel auf einem Verschulden von Nittel, kann der Besteller unter den in Ziffer 10 dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
8.5. Bei Mängeln von Leistungen anderer Hersteller, welche Nittel aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Nittel nach eigener Wahl die Gewährleistungsansprüche von Nittel gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Nittel bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen Nittel gehemmt.
8.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von Nittel das Vertragsprodukt ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9. Schutzrechte
9.1. Nittel steht nach Maßgabe dieser Ziffer 9 dafür ein, dass die Vertragsprodukte im Land des Herstell- und des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter sind. Schutzrechte in diesem Sinn sind Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster sowie Designs, Marken, einschließlich deren jeweiligen Anmeldungen, sowie Urheberrechte. Nittel und der Besteller werden die jeweils andere Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
9.2. In dem Fall, dass ein Vertragsprodukt ein gewerbliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, wird Nittel nach eigener Wahl und auf eigene Kosten das Vertragsprodukt derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, das Vertragsprodukt aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Nittel dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 10 dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
9.3. Bei Rechtsverletzungen durch seitens Nittel (mit-)gelieferte Produkte anderer Hersteller, wird Nittel nach eigener Wahl die Ansprüche von Nittel gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen Nittel bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
10. Haftung
10.1. Die Haftung von Nittel auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 10 eingeschränkt.
10.2. Soweit Nittel dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche Nittel bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Nittel bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsproduktes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsproduktes typischerweise zu erwarten sind.
10.3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Nittel für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5,0 Mio. pro Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
10.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Nittel.
10.5. Soweit Nittel technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Nittel geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10.6. Die Einschränkungen dieser Ziffer 10 gelten nicht für Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.7 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Nittel die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB sind ausgeschlossen.
12. Ausschlussfrist
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verfallen, wenn sie nicht spätestens innerhalb eines Jahres ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (in der Regel ist dies der Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson) geltend gemacht werden. Ausgenommen davon sind die in Ziffer 9.3 genannten Fälle, für die statt der einjährigen Verjährungsfrist die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten.
13. Haftung für Konflikt- und Gefahrenstoffe
Die Nittel ist bestrebt, sämtliche von Nittel hergestellte Vertragsprodukte, frei von Konfliktmineralien im Sinne der geltenden Fassung des Dodd-Frank-Acts (Tantal, Zinn, Gold und Wolfram aus der DR Kongo oder ihren Nachbarländern) sowie von Gefahrenstoffen in unzulässiger Konzentration (z.B. gemäß Elektrostoffverordnung) zu halten. Daher ist es Ziel von Nittel, auch die Lieferanten von Nittel dahingehend zu verpflichten, dass die von den Lieferanten von Nittel bezogene Ware keine der vorbezeichneten Konfliktmaterialien bzw. Gefahrenstoffe in unzulässiger Konzentration enthält. Die Übernahme einer Einstandspflicht sowie jedweder Haftung von Nittel, für die von den Lieferanten von Nittel oder deren Zulieferern verwendeten Materialien wird hiermit jedoch soweit zulässig ausgeschlossen.
14. Spezielle Hinweise für: Lagerung, Kontakt mit Lebensmitteln, Recyclingstoffen
14.1. Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vertragsprodukte fachgerecht in geschützten Lagerhäusern unter trockenen und hygienischen Bedingungen vor Sonneneinstrahlung geschützt zu lagern sind und die Haltbarkeitsfristen zu beachten sind. Es gelten die Ausführungen in den technischen Datenblättern, auf welche Nittel im Online-Shop verlinkt hat. Die Nichteinhaltung der dortigen Vorgaben kann zu Schäden an den Vertragsprodukten führen, für die Nittel nicht verantwortlich ist.
14.2. Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er, sofern das Vertragsprodukt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab in eigener Verantwortung zu prüfen hat.
14.3. Obwohl Recyclingstoffe seitens Nittel sorgfältig ausgewählt werden, sind sich der Besteller und Nittel bewusst, dass Regenerat-Kunststoffe Schwankungen hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch sowie der physikalischen und/oder chemischen Eigenschaften unterliegen, für die Nittel nicht verantwortlich ist. Soweit der Besteller wegen des konkreten Einsatzzwecks des Vertragsproduktes, entsprechende Schwankungen eingrenzen möchte, scheidet ein Bezug der Ware über den Online-Shop aus. Der Besteller wird sich in diesem Fall mit Nittel in Verbindung setzen und – außerhalb des Online-Shops - gemeinsam mit Nittel eine diesbezügliche individuelle Vereinbarung zum Bezug der Ware treffen.
15. Regelkonformität, Supplier Code of Conduct
15.1 Nittel erfüllt die Anforderungen an ein ethisches und gesetzestreues Verhalten bei den eigenen unternehmensinternen Prozessen. Nittel erwartet gleiches von den eigenen Lieferanten und verweist gegenüber den eigenen Lieferanten auf die Geltung des Supplier Code of Conduct der Ringmetall SE, zu dessen Einhaltung sich Nittel verpflichtet hat, in sämtlichen Bestellungen und Auftragsbestätigungen durch dortige Bezugnahme auf die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Nittel. In den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Nittel erfolgt eine Verpflichtung des Lieferanten auf den Supplier Code of Conduct der Ringmetall SE. Durch die vorbeschriebene Einbeziehung des Supplier Code of Conduct soll bewirkt werden, dass die Anforderungen an ein ethisches und gesetzestreues Verhalten eingehalten werden, notwendige Sorgfaltspflichten erfüllt, Risikoanalysen durchgeführt und Risiken im eigenen Unternehmen ermittelt werden können. Die Lieferanten von Nittel werden in den Einkaufsbedingungen von Nittel weiterhin verpflichtet, Verstöße gegen die im Supplier Code of Conduct der Ringmetall SE geregelten Anforderungen an Nittel zu melden und darauf hingewiesen, dass Verstöße, je nach Schweregrad, die sofortige Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Folge haben können.
15.2 Der Besteller verpflichtet sich, beim Umgang mit den von Nittel bezogenen Vertragsprodukten, ebenfalls die Anforderungen des Supplier Code of Conduct der Ringmetall SE einzuhalten.
15.3 Die aktuelle Fassung des Supplier Code of Conduct der Ringmetall SE ist jederzeit abrufbar unter https://ringmetall.de/unternehmen/compliance/ und kann auf Anfrage des Bestellers, diesem auch zugesendet werden.
16. Änderungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Nittel behält sich das Recht vor, Änderungen an dem Online-Shop (inklusive dessen Einstellung), dem Leistungsangebot und den dort dortigen Bedingungen einschließlich dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen jederzeit vorzunehmen. Auf Bestellungen des Bestellers finden jeweils die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Anwendung, die zu dem Zeitpunkt der Bestellung in Kraft sind, es sei denn eine Änderung an diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ist gesetzlich oder auf behördliche Anordnung erforderlich (in diesem Fall finden sie auch auf noch nicht vollständig abgewickelte Bestellungen Anwendung, die der Besteller zuvor getätigt hat). Falls eine Regelung in diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam, nichtig oder aus irgendeinem Grund undurchsetzbar ist, gilt diese Regelung als abtrennbar und beeinflusst die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Regelungen nicht.
17. Datenschutz, Sonstiges
17.1 Nittel verarbeitet für die Durchführung der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten des Bestellers. Einzelheiten dazu sind in dem Informationsblatt „Datenschutz“ zusammengefasst, das auf der Webseite von Nittel (https://www.nittel.com/) abgerufen werden kann.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Erfolg wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Lücke innerhalb dieser Geschäftsbedingungen.
17.3 Für diese Geschäftsbeziehungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Nittel und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 7 unterliegen dem Recht am jeweiligen Belegenheitsort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
17.4 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Nittel und dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Geschäftssitz von Nittel. Nittel ist aber auch berechtigt, das für den Geschäftssitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Stand: Januar 2025